Nach monatelangem Streit mit der Steuerverwaltung des Kantons Zürich in Bezug auf die Vermögensbesteuerung von Startup Aktien (Verkehrswert vs. Substanzwert eines Unternehmens) können sich die Gründerinnen und Gründer über einen ersten Teilerfolg freuen. Karim Maizar von Kellerhals Carrad hat den Kompromiss für uns zusammengefasst und kommentiert.

Danke sagt das Team von SFS,

Christina, Urs, Gian und Tomi

Liebe Startups, Entrepreneurs und Investoren

Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat heute in Sachen Vermögenssteuern bei Startups endlich eine im Vergleich zum Status Quo neue Regelung bekannt geben. Diese ist zwar nicht umwerfend, aber doch besser und vor allem klarer als die bisherige.

Zur Erinnerung: Das Problem lag darin, dass die Steuerbehörden im Kanton Zürich für die Zwecke der Vermögenssteuer vermehrt auf Finanzierungsrundenwerte abgestellt haben. Dies zog insbesondere bei Gründern das Problem nach sich, dass sie auf den Aktien hoch besteuert wurden – so hoch, dass teilweise nur Teilverkäufe von Aktien den Gründern ermöglichte, die Steuern zu bezahlen.

Ab sofort gilt im Kanton Zürich nun eine neue Regelung:

– Werte von Finanzierungsrunden, die während den ersten 3 Geschäftsjahren erzielt wurden, werden nicht berücksichtigt. Die Vermögenssteuerbewertung erfolgt zum blossen Substanzwert gemäss RZ 11 ff. KS 28 SSK. Unterliegt das zu bewertende Unternehmen nachweislich den regulatorischen Entwicklungsprozessen der Biotech- oder Medtech-Branche, dann erfolgt die Vermögenssteuerbewertung zum blossen Substanzwert während den ersten 5 Jahren.

– In den folgenden 2 Jahren wird der Vermögenssteuerwert anhand des Durchschnitts zwischen dem Substanzwert und den Finanzierungsrundenwerten ermittelt. Dabei werden die durchschnittlichen Finanzierungsrundenwerte des 4. Geschäftsjahres einfach und der Substanzwert

doppelt gewichtet. Die durchschnittlichen Finanzierungsrundenwerte des 5. Geschäftsjahres werden doppelt und der Substanzwert einfach gewichtet.

– Ab dem 6. Geschäftsjahr wird auf die erzielten Finanzierungsrundenwerte abgestellt.

Die Praxisänderung tritt sofort in Kraft. Sie findet Anwendung für alle noch nicht rechtskräftigen Einschätzungen.

Zu beachten: Die neue Regelung kommt insbesondere in folgenden Fällen nicht zur Anwendung:

– Konnten bisherige Aktionäre alleine oder gemeinsam Aktien an einen unabhängigen Dritten in massgeblichem Umfang (i.d.R. 10%) veräussern, dann stellt dieser Transaktionspreis den massgebenden Vermögenssteuerwert dar.

– Bestimmt das Unternehmen seinen Verkehrswert – zu welchen Zwecken auch immer – selber, dann stellt dieser Wert für Vermögenssteuerzwecke einen Mindestwert dar. Das kann insbesondere bei Mitarbeiterbeteiligungen (Aktien und Optionen) der Fall sein. Hier gilt der Grundsatz, dass der Vermögenssteuerwert eines Titels nicht tiefer bewertet werden darf als dessen Einkommenssteuerwert.
– Werden Mitarbeiteroptionen ausgeübt, dann stellt der bezahlte Ausübungspreis für die Vermögenssteuer einen Mindestwert dar

Inwieweit in anderen Kantonen eine Praxisänderung erfolgen wird, bleibt abzuwarten. Die Idee der Arbeitsgruppe war aber, dass zumindest im deutschsprachigen Raum eine Vereinheitlichung stattfinden soll. So oder anders sind die Bemühungen auf Gesetzgebungsstufe zu intensivieren, um einen schweizweite und ggf. noch bessere Lösung zu erarbeiten. Wir bleiben dran.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Beste Grüsse

Karim

Kellerhals Carrard Startup Desk Team

Dr. Karim Maizar

Rechtsanwalt, Partner

Direktwahl +41 58 200 39 42 – [email protected]

Kellerhals Carrard Zürich

Rämistrasse 5, Postfach, CH-8024 Zürich – Tel. +41 58 200 39 00 – Fax +41 58 200 39 11 – www.kellerhals-carrard.ch